22.03.2012 | Nächste V/F/I - Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 22. März 2012.
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16.02.2012 | TSG Seminar - Compliance nach MaComp - 16.02.2012
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| | Weiter Informationen zum TSG Seminar -Compliance nach MaComp - 16.02.2012 finden sie hier.
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21.12.2011 | TSG Seminare 2012
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| | Weiter Informationen zu den TSG Seminaren 2012 finden sie hier.
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15.06.2011 | Stellungnahme des V/F/I
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| | Stellungnahme des V/F/I zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- undVermögensanlagerechts - 15.06.2011
Bitte hier klicken zum Weiterlesen.
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14.06.2011 | Stellungnahme des V/F/I
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| | Stellungnahme des V/F/I an die BaFin zur Änderung der Verwaltungspraxis zur Auslegung des Begriffes „Vermittlung“ Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung vom 17.05.2011 - 14.06.2011
Bitte hier klicken zum Weiterlesen.
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06.07.2010 | Die V/F/I Stellungnahme zur Erhebung einer Sonderzahlung 2010 im Rahmen des EDW-Entschädigungsverfahrens Phoenix steht unseren Mitgliedern im Mitgliederbereich zur Verfügung.
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11.09.2009 | EdW-Frist 16. September 2009
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| | • durch die geänderte EdW Beitragsverordnung droht, dass FDI den doppelten Beitragssatz (2,46% statt 1,23%) zahlen müssen.
Dies kann nur durch einen Antrag bis zum 16.9.2009 durch die betroffenen Unternehmen verhindert werden. Teil des Antrages ist eine Wirtschaftsprüferbestätigung.
Bitte prüfen Sie daher dringend, ob die Problematik bei Ihnen vorliegt und stellen Sie vorsorglich einen Antrag auf Neuzuordnung bei der EdW. Hierzu müssen Sie sich ggf. umgehend mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in Verbindung setzen.
Zur V/F/I-Info 17-2009
• aufgrund einer Entscheidung des VG Berlin kann es für Finanzdienstleister, die Investmentfonds und andere Kollektivanlagen betreuen sinnvoll sein, korrigierte Meldungen über die erzielten Erträge einzureichen.
Zur V/F/I-Info 18-2009
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03.09.2008 | Das Bundesministerium der Finanzen plant bedeutende Änderungen in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz
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| | Zur Stellungnahme des V/F/I vom 3. September 2008
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25.08.2008 | Das Bundesministerium der Finanzen plant bedeutende Änderungen in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz
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| | Zur Stellungnahme des V/F/I vom 25. August 2008
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28.07.2008 | Geplante Änderung des Finanzkommissionsgeschäftes
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| | Geplante Änderung des Finanzkommissionsgeschäftes
Das Bundesministerium der Finanzen plant bedeutende Änderungen in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 KWG – Finanzkommissionsgeschäft. Der Anwendungsbereich des Finanzkommissions-geschäftes soll erheblich erweitert werden
Der Begriff des „Finanzkommissionsgeschäftes“ soll durch den des „Effektengeschäfts“ ersetzt werden. Die Tatbestandsmerkmale „Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für andere“ sollen rein wirtschaftlich betrachtet werden können.
Diese Änderung hat zur Folge, dass der Tatbestand des Effektengeschäftes konturlos wird. Eine solch unbestimmte Regelung birgt die Gefahr, dass nicht mehr vorhergesehen werden kann, welche Anlagen unter diese Regelung fallen und damit erlaubnispflichtig sind.
Hintergrund dieses Änderungsvorschlages dürfte das frühere Vorgehen der BaFin insbesondere gegen KG-Fonds sein, die von den Gerichten gestoppt wurde. Die Verwaltungsgerichte hatten unter bestimmten Voraussetzungen gesellschaftsrechtliche Modelle, die in Finanzinstrumenten angelegt haben, die als Treuhandkommanditmodelle konstruiert waren oder Genussrechte oder Schuldverschreibungen ausgaben, als aufsichtsfrei eingestuft.
Diese Änderungen des KWG sind im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, welche bis spätestens 21. März 2009 umgesetzt sein muss, geplant.
Der Verband der Finanzdienstleistungsinstitute hat in seiner Stellungnahme entschieden gegen die geplante Gesetzesänderung argumentiert
Zur Stellungnahme des V/F/I vom 28. Juni 2008
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19.06.2008 | 10 Jahre Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e.V. - (V/F/I)
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| | Pressemitteilung:
herunterladen
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26.01.2007 | EdW-Entschädigungsverfahren Phoenix Kapitaldienst
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| | Die Erhebung von Sonderbeiträgen bei den Finanzdienstleistungsinstituten wird sich weiter verzögern........
zum Auszug aus der V/F/I Mitgliederinformation vom 7.12.2006
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06.12.2006 | MiFID-Umsetzung: Erfolg für V/F/I
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| | Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (Stand 15.11.2006) hat erfreulicherweise wesentliche Kritikpunkte der Stellungnahme des Verbandes am Referentenwurf aufgegriffen und umgesetzt.
• die Nachweisvermittlung wurde aus dem Kreditwesengesetz herausgenommen und
• die Versicherungspflicht für „gebundene Vermittler“ wurde in § 2 Abs. 10 KWG gestrichen.
Zur Stellungnahme
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14.02.2006 | V/F/I nimmt Stellung zum Referentenentwurf des CRD-Umsetzungsgesetzes
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| | Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vorgelegt.
Gegenstand des Entwurfes sind im Wesentlichen die Änderungen und Ergänzungen des Kreditwesengesetzes (KWG). Die Mitgliedsstaaten haben die Vorgaben aus der Richtlinie bis spätestens Ende 2006 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Anforderungen gelten erstmals ab dem 1. Januar 2007.
Zur Umsetzung der neuen EU-Eigenkapitalregelungen in das deutsche Bankenaufsichtsrecht sind folgende Rechtsetzungsmaßnahmen vorgesehen:
· Änderungen des Kreditwesengesetzes
· Erlass einer Solvabilitätsverordnung (SolvV)
· Überarbeitung und Ergänzung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV)
Die über Bestimmungen der Kapitaladäquanzrichtlinie waren bisher nur auf Banken und Finanzdienstleistungsinstitute mit Zugriff auf Kundenvermögen und/oder Eigenhandel und Finanzportfolioverwalter anwendbar, die maßgebliche Vorschrift ist § 10 Abs. 9 KWG. Danach muss ein Wertpapierhandelsunternehmen Eigenmittel in Höhe von einem Viertel seiner Kosten vorhalten. Anlage- und Abschussvermittler ohne Zugriff auf Kundenvermögen und ohne Eigenhandel sind nach der Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 8 KWG vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 9 KWG ausdrücklich ausgenommen.
Der Referentenentwurf sieht nunmehr eine modifizierte § 10 Abs. 9 KWG-Regelung vor, die auch Abschlussvermittler in den Anwendungsbereich einbezieht.
Der V/F/I stellte in seiner Stellungnahme klar, die Einbeziehung der Abschlussvermittler sei eine Verschärfung gegenüber den Anforderungen des durch die gemeinsame Entschließung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlamentes vorgelegten Änderungsvorschlages (Anhang 6) vom 24.10.2005 für die Richtlinie 93/6/2003.
Die Begründung zum Referentenentwurf enthielte keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die beabsichtigte Regelung eine Verschärfung darstellte. Die formelhafte Begründung, man müsse zum Schutz der Kunden gewährleisten, dass auch Abschlussvermittler ohne Zugriff auf das Kundenvermögen oder Eigenhandel ordentlich abgewickelt würden, sei nichtssagend und gehe an der Sache vorbei. Es werde nicht dargelegt, dass der Kundenschutz nicht ausreichend durch das Mindestanfangskapital gesichert würde. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass in den kritischen Insolvenzfällen mit der Eröffnung des Verfahrens die Vollmacht des Abschlussvermittlers im Regelfall erlösche, so dass kein Konnex mehr zwischen Abwicklung und Kundenschutz bestehe. Dies sei auch wünschenswert, um das Kundenvermögen keinem zusätzlichen Risiko in dieser kritischen Phase auszusetzen. Die Folge der Regelung nach dem Referentenentwurf sei eine weitere unnütze Aufblähung des Verwaltungsaufwandes der Abschlussvermittler.
Es sei daher nicht geboten, die Richtlinienanforderungen zu verschärfen.
Die Einbeziehung der Abschlussvermittler in Absatz 9 widerspreche auch der durch den Entwurf nicht geänderten Regelung des § 2 Absatz 8 KWG, nach der § 10 KWG auf die Abschlussvermittler mit so genannter beschränkter Lizenz in toto nicht anzuwenden sei.
In der Anhörung zum Referentenentwurf am 23. Januar 2006 folgte
das BMF der Argumentation des V/F/I und nahm die Abschlussvermittler
wieder aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 9 KWG heraus.
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09.09.2004 | V/F/I nimmt zur Umsetzung der EU-Versicherungsmittler-Richtlinie Stellung
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| | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat ein weiteres Diskussionspapier zur Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie vorgelegt.
Dieses Diskussionspapier sieht eine Umsetzung in zwei Stufen vor:
In einem "Ersten Gesetz" sollen die Bereiche Pflichtversicherung, Dokumentations- und Informationspflichten, Kundengeldsicherung und Schlichtungsstelle umgesetzt werden. Darauf aufbauend sollen dann in einem "Zweiten Gesetz" die Bereiche Zugangsvoraussetzungen (insbesondere Qualifikation) und Registrierung erfolgen.
Der Verband hält die Aufspaltung in zwei "Teilgesetze" für problematisch, denn die beiden Teilmaterien bedingen sich gegenseitig. Die Regelung des ersten Teiles, nämlich, wie bzw. in welchem Rahmen die Versicherungsvermittlung erbracht werden soll, ist nicht von dem zweiten Teil, den Zugangsvoraussetzungen und der Qualifikation, mit denen alles steht und fällt, getrennt zu beurteilen.
Der Verband fordert, die Situation von Versicherungsvermittlern zu berücksichtigen, die gleichzeitig (meist als Anlagevermittler) auch Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz erbringen und nach der neuen MiFiD (Richtlinie über Märkte für Finanzdienstleistungen) ebenfalls künftig ihre Haftungsrisiken durch eine Versicherung abdecken können. Er regt an, daß hier eine ressortübergreifende Abstimmung erfolgen solle um für die Finanzdienstleister eine möglichst einfache Lösung zu finden.
Die Erfüllung der Beratungs- und Informationspflichten und deren Dokumentation sollten, ähnlich den in der Finanzdienstleistungswirtschaft üblichen Fragebögen nach §§ 31 ff. WpHG, von den Verbänden der Versicherungswirtschaft formalisiert und mit der Aufsicht abgestimmt werden. Diese hätten dann einen hohen Beweiswert in eventuellen Auseinandersetzungen zwischen Vermittler und Kunden.
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15.03.2004 | Einbeziehung aller Finanzportfolioverwalter in die Solvabilitätsverordnung (früher Grundsatz I)
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| | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Grundsätze I und II in Rechtsverordnungen (Solvabilitäts- und Liquiditätsverordnung)
überführen. In den Geltungsbereich der neu zu erlassenden Solvabilitätsverordnung
sollen nunmehr sämtliche Finanzportfolioverwalter einbezogen werden. Die bislang geltende Ausnahmeregelung für Finanzportfolioverwalter ohne Zugriff auf Kundenvermögen und ohne Eigenhandel soll nicht mehr fortgeführt werden.
Der V/F/I wird zum Entwurf der Solvabilitätsverordnung und insbesondere zu dieser Problematik gegenüber der Aufsicht Stellung nehmen.
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22.08.2003 | Der V/F/I hat am 30.07.03 zum Entwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes Stellung genommen.
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| | -Auszug aus der Stellungnahme zur Regulierung von "hedge funds"-
Der V/F/I wendet sich insbesondere dagegen, daß sog. single "hedge funds"
als Spezialfonds nur für Institutionelle Anleger vorgesehen sind. Für den
öffentlichen Vertrieb an Privatanleger sollen nur indirekte Beteiligung über
sogenannte Dachfonds zugelassen werden. Der Entwurf begründet wird dies mit dem Zweck
des Anlegerschutzes. Der Beschränkung werden folgende Argument
entgegengehalten:
1. Nicht betroffen von dieser Einschränkung ist der Vertrieb von
Kollektivanlagen mit zusätzlichen Risiken, die nicht dem Investmentgesetz unterfallen,
weil sie nicht in der Form des Sondervermögens oder der
Investmentaktiengesellschaft organisiert sind, d.h. der Vertrieb von Anteilen an sonstigen
inländischen Investmentvermögen. Hier gilt zweierlei Mass für den Anlegerschutz. Das
Argument des "Anlegerschutzes" trägt deshalb nicht.
2. Die Beschränkung der Privatanleger auf eine indirekte Anlage in Dachfonds
verfehlt den eigentlichen Zweck von "hedge fonds" als Anlagevehikel in einer
umfassenden Vermögensverwaltung. Die Möglichkeit des Leerverkaufes und der
Anlage in Derivaten (insbesondere von Warenderivaten) sind vor allem nach
moderner Portfoliotheorie notwendige und geeignete Mittel zur Risikosteuerung und
-minimierung eines Gesamtportefeuilles.
3. Die Nivellierung der Anlagestrategien innerhalb des Dachfonds vereitelt
die Funktion der Anlage in einen inländischen "hedge fonds" als
Risikosteuerungsinstrument für grössere Privatvermögen. Insoweit verfehlt die angestrebte
Lösung auch den Zweck des Anlegerschutzes. Sie beeinträchtigt zudem das Ziel der
Schaffung bzw. Stärkung einer inländischen "hedge fonds" Industrie. Denn sie
zwingt den entsprechenden Privatanleger, sich die Instrumente zum Ausgleich
seines Portfolios im Ausland oder sonstigen inländischen Kollektivanlagen zu
suchen. Hierbei wird er dann noch steuerlich diskriminiert, weil diese Fonds zum
öffentlichen Vertrieb nicht zugelassen sind.
4. Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass gerade im Bereich von
Derivatefonds auch Fonds mit mehreren Portfoliomanagern vorkommen, die funktional
diese Fonds einem Dachfonds vergleichbar machen, aber nicht voll umfänglich
dessen zusätzliche Kosten aufweisen.
5. Die Dachfonds bewirken eine Verdoppelung der Kosten, ohne dass dem ein
entsprechender Nutzen gegenüberstünde. Zumindest ist dieser Nutzen aus Sicht des
Anlegers äusserst umstritten.
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09.10.2002 | Aktualisierung der EU-Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie
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| | Die Stellungnahme des V/F/I zur Aktualisierung der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie (ISD), im Rahmen der 2. Konsultationsrunde konzentriert sich auf folgende Punkte:
Keine Qualifizierung des Eigenhandels als Hauptgeschäft, mit der Folge der Regulierungsbedürftigkeit
* Forderung der Klarstellung und Abgrenzung der Dienstleistungen Zusammenführung und Unterstützungstätigkeiten gegenüber Weiterleitung und Empfang von Aufträgen.
*Keine ausgedehnte Regulierung der Anlageberatung
*Interessenkollision bei Gebührenbeteiligungen
- Postulat der Offenlegung bei demjenigen, der die Beteiligung gewährt
*Kapitaladäquanz
- nur für diejenigen Firmen, die Kundenvermögen halten, hier Favorisierung einer Versicherungslösung,
- weitestgehende Freistellung für Finanzdienstleister ohne Zugriff auf Kundenvermögen
* Gebundene Agenten
- Freistellung der "gebundenen Agenten" von regulatorischen Erfordernissen, die über die der Haftungsübernahme hinausgehen weil sie ähnlich einem Angestellten behandelt werden.
- Erweiterung der Möglichkeit der Haftungsübernahme auch auf Finanzportfolioverwalter und Anlageberater
* Verhaltensregeln
Die Umsetzung der Verhaltensregeln ist in den Mitgliedsstaaten nicht einheitlich erfolgt. Durch die Übersetzung der Terminologie der ISD in "landestypische" Begriffe werden in den einzelnen Länder gleiche Sachverhalte durch ein und dieselbe Vorschrift der ISD unterschiedlich geregelt. Dies sollte künftig vermieden werden.
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08.03.2002 | 4. Finanzmarktförderungsgesetz
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| | 4. Finanzmarktförderungsgesetz
Der V/F/I hat seine Stellungnahme zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz in den
Finanzausschuß eingebracht. Er fordert, insbesondere kleinere und mittlere
Finanzdienstleistungsinstitute von der Aufsicht zu entlasten, anstatt die im
Entwurf vorgesehenen Verschärfungen wie die Versicherungspflicht für
"gebundene Agenten" gem. § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz umzusetzen.
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13.12.2001 | 4. Finanzmarktförderungsgesetz
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| | u. a. wird es in folgenden Bereichen Änderungen für
Finanzdienstleistungsinstitute geben:
+ Versicherungspflicht für gebundene Agenten gem. § 2 Abs. 10 KWG
+ Grenzüberschreitende Dienstleistungen gem. § 24 a KWG
+ Geldwäsche gem. § 25 a KWG
+ Verlängerung der Aufbewahrungsfristen in WpHG und KWG von 6 auf 10 Jahre
+ Termingeschäfte
+ Prüfungen gem. § 36 WpHG
+ Erweiterung der Bußgeldtatbestände des WpHG
Stellungname des V/F/I
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26.07.2001 | Verordnung über Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der
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| | Der V/F/I setzt sich zusammen mit anderen Verbänden beim Finanzministerium
dafür ein, Anlagevermittler, Abschlußvermittler und Finanzportfolioverwalter,
die keinen Zugriff auf Kundenvermögen haben, von dieser Regelung auszunehmen.
Allenfalls sollte ein niedriger Mindestbeitrag für diese Gruppe festgesetzt
werden, jedoch sollten sie weitergehenden umsatzorientierten Beiträgen
befreit werden.
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26.07.2001 | Statt einer Day-Trading-Richtlinie Änderung der Wohlverhaltens-Richtlinie im
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| | Aufgrund der Entwicklung des Day-Trading-Geschäftes hat das BAWE von einer
eigenen Richtlinie nunmehr abgesehen. Die regelungsbedürftigen Besonderheiten
dieses Geschäftes werden in die Wohlverhaltens-Richtlinie gem. § 31,32 WpHG
eingefügt werden.
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26.07.2001 | Stellungnahme "Zur Situation unabhängiger klein- und mittelständischer
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| | Auf die Beantwortung der kleinen Anfrage des PDS-Abgeordneten Dr. Uwe Rössel
durch das Bundesministerium der Finanzen "zur Situation unabhängiger klein-
und mittelständischer Finanzdienstleistungsvermittler" hat der V/F/I
Stellung bezogen. Insbesondere hat er auf das Dilemma der unterschiedlichen
aufsichtsrechtlichen Regelungen, Kreditwesengesetz auf der einen und § 34c
Gewerbeordnung auf der anderen Seite, der Vermittlungsobjekte
(Finanzinstrumente, Ausnahme Fondanteile, sonstige Beteiligungsformen,
Versicherungen, Immobilien als Kapitalanlage) auf einem Markt hingewiesen.
Gerade die nach Kreditwesengesetz regulierten kleinen und mittleren
Finanzdienstleister werden mit einer Regelungsflut überzogen, die keinerlei
Bedeutung für den Anlegerschutz haben, sondern bürokratischem Leerlauf
dienen.
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03.04.2001 | Überarbeitung der EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und neuer Rahmen für die Kapitaladäquanz und Solvenz für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
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| | Der V/F/I hat in seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission über die Aktualisierung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und dem zweiten Konsultationspapier zur Ausgestaltung der Kapitalanforderungen den Regelungsinhalt dieser beiden Richtlinien als für kleinere und mittlere Wertpapierfirmen, die weder Zugriff auf Kundengelder haben und keinen Eigenhandel betreiben, als nicht angemessen erachtet und geht dabei u.a. auf folgende Punkte ein:
Problematiken bei der bei der Vermögensverwaltung:
Eigenmittel und Entnahmen
Vergütungsansprüche und Großkreditvorschriften
Abstimmung mit dem Richtlinienentwurf für Versicherungsvermittler
Grenzüberschreitende Tätigkeit und europäischer Paß
Überarbeitung der Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger
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22.03.2001 | Day-Trading-Richtlinie des BAWE
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| | Das BAWE hat einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt.
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15.02.2001 | Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als Versicherungsvermittler DS 13/9721
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| | Der seinerzeit von den Ländern Niedersachsen und Saarland initiierte und im Bundestag gescheiterte Gesetzesentwurf vom 29.01.1998 ist wohl auch vor dem Hintergrund eines Vorschlages für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Versicherungsvermittlung (DS 652/00) erneut den Verbänden vom Niedersächsischen Wirtschaftsministerium zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2000 vorgelegt worden. Der Entwurf war damals von einem breiten Konsens der Finanzdienstleistungsbranche und der Versicherungsbranche getragen worden. In diesem Entwurf ist die 6. KWG-Novelle, die einen Großteil der Finanzdienstleister als Finanzdienstleistungsinstitute unter Aufsicht stellt, noch nicht berücksichtigt. Die Stellungnahme des Verbandes setzt sich insbesondere mit diesem Aspekt auseinanderen. Darüber hinaus beteiligt sich der Verband an Gesprächen mit anderen Berufsverbänden zu diesem Entwurf.
Stellungname des V/F/I
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15.02.2001 | Daytrading-Richtlinie des BAWE
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| | Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Anhörung beim BAWE in Frankfurt am
22.12.2000 wird der Entwurf der Richtlinie noch einmal grundlegend
überarbeitet werden.
Stellungname des V/F/I
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24.08.2000 | Entwurf einer Day-Trading-Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
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| | Das Bundesaufsichtsamt hat den Diskussionsentwurf einer Richtlinie gem. § 35 Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 für das Day-Trading-Geschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur schriftlichen Anhörung gestellt.
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