Daytrading-Richtlinie des BAWE

Stellungnahme des Verbandes der Finanzdienstleistungsinstitute zum Diskussionsentwurf einer Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Day-Trading-Geschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab dürfen wir uns entschuldigen, dass wir den Termin vom 13.10.2000 für die Stellungnahme nicht einhalten konnten. An diesem Tag fand eine Mitgliederversammlung des Verbandes statt, in der der Diskussionsentwurf erörtert wurde. Die Ergebnisse dieser internen Erörterung sollten mit in die Stellungnahme einfliessen. Wir hoffen, dass dies Ihnen keine weiteren Umstände macht.

Das Echo der Mitglieder auf den Diskussionsentwurf umfaßt zwei

1. grundsätzliche Einwendungen:

1.1 Die Richtlinie ist ein weiterer Schritt zur Entmündigung der Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Sie übernimmt zum Teil wortgleich Ansätze der SEC zur Regelung des Daytrading in den USA. Es ist aber noch längst nicht ausgemacht, ob das Daytrading in Deutschland tatsächlich in größerem Maße die gleichen Probleme erzeugt hat. Die Erfahrungen bisher scheinen eher auf das Gegenteil hinzudeuten. Eine Richtlinie sollte sich daher eher an hiesigen Problemen ausrichten. Diese müssten auf Grund von Prüfungen erst in einer repräsentativen Anzahl ermittelt werden.

1.2 Die Richtlinie enthält nur zu einem kleinen Teil Anforderungen für das eigentliche Daytrading. Ein großer Teil ist eine teilweise Wiederholung der allgemeinen Wohlverhaltensrichtlinie. Die geforderte besondere Aufklärung fördert die kontraproduktive Proliferation von Aufklärungs- und Informationsblättern. Das Amt sollte sich entscheiden, ob entweder nur die Spezifika des Daytrading (Zf. 4.3 und 5) in einem gesonderten Aufklärungs- Informations- und Verpflichtungsblatt niedergelegt werden oder ob die Daytrading- Spezifika im Fall von Daytrading Center oder besonderen Daytrading -Programmen in die allgemeine Aufklärung einbezogen werden.

2. Im einzelnen:

Zu Zf. 1. Anwendungsbereich

Es ist richtig, den Anwendungsbereich auf die Fälle zu beschränken, in denen der Wertpapierdienstleister, sei es durch ein spezielles schriftliches oder mündliches Angebot, sei es durch den Betrieb eines Daytrading-Centers, die Initiative für diese Handelsform gesetzt hat. Nicht in dieser Form geregelt werden sollte das tatsächliche Daytrading von Kunden über execution-only-Institute. Denn in dem letzteren Fall ist es gar nicht möglich, genau Tagespositionen als eine unter mehreren Handelsmöglichkeiten und einer speziellen Handelsform Daytrading von einander abzugrenzen. Dies ist im Hinblick auf Zf. 4.3.Absatz 2 des Entwurfes unumgänglich.

Zu Zf. 2. Werbung

Dieser Passus ist problemlos. Er entspricht den Anforderungen des UWG. Die Anforderung ist auch nicht Daytrading-spezifisch.

Zu Zf. 3. Risikokapitalbestand

Auch dieser Punkt wird durch die Pflichten nach der allgemeinen Wohlverhaltensrichtlinie abgedeckt. Diese Pflichten müssten, um sinnvollerweise in einer Spezialrichtlinie aufzutauchen, näher konkretisiert werden. Entziehen sie sich aber einer weiteren Konkretisierung, ist ihre Darstellung als Wiederholung der allgemeinen Grundsätze überflüssig.

Zu Zf. 4. Aufklärung

Zu Zf. 4.1

Dies ist ebenfalls nur eine geringfügige Konkretisierung der grundsätzlich schon erforderlichen Information, die in einem Satz in der allgemeinen Richtlinie Platz hätte.

Zu Zf. 4.2 Absatz 1 litt. a-e

Hier handelt es sich um keine Spezifika des Daytrading. Diese Risiken sind ebenfalls bei Termingeschäften vorhanden, auch wenn sie nicht in Form des Daytradings betrieben werden. Sie gelten im übrigen auch teilweise bei Handeln mit der Strategie von Verlustvermeidungsstops.

Zu Zf. 4.2 Absatz 1 lit. f

Es ist fraglich, ob nur das Handeln in Handelsräumen zu einem Einfluß auf das Spekulationsverhalten führen kann. Die Verbandsmitglieder und Berater sind keine Experten in Spielpsychologie. Aber die Erfahrungen mit Termingeschäften zeigen, dass es keiner räumlichen Zusammenballung von Kunden bedarf, dass Spekulationssucht oder Spekulationssucht-ähnliche Verhaltensweisen auftreten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitglied, das mehrere kleinere Daytrading-Center betreut, berichtet, dass die Zentren für die Probeläufe (s. unten) zur Einübung benutzt werden und diese Personen danach das Daytrading von zu Hause aus über das Internet betreiben.

Sollte das Amt auf seiner Position beharren, dass diese Punkte in einer getrennten Sonderaufklärung dem Kunden übermittelt werden, so ist dies technisch und substantiell kein Problem für die Mitglieder, die Daytrading anbieten.

Zu Zf. 4 Absatz 2

Dieses Probehandeln wird von den Verbandsmitgliedern, die Daytrading-Centren betreuen schon praktiziert. Die Anforderung wird von diesen Mitgliedern als nicht problematisch angesehen. Sie sollte allerdings auf solche Zentren beschränkt bleiben. Wenn der Kunde das Daytrading von Zuhause aus betreibt, ist gar nicht nachvollziehbar, wer wie was wirklich tut. Man kann allenfalls ein derartiges Probeprogramm über das Internet dem Kunden als Möglichkeit anbieten, weiter sollte die Verpflichtung nicht gehen.

Zu Zf. 4.3. Absatz 1

Diese Anforderung ist nur bei reinem Daytrading im Konto zu erfüllen. Sie würde voraussetzen, dass der Kunde möglicherweise für unterschiedliche Handelsstrategien getrennte Konten unterhalten muss. Was passiert aber, wenn der Kunde im Daytrading-Konto dennoch Übernacht-Positionen aufbaut oder Positionen mehrere Tage stehen läßt? Dann ist es ohne Handarbeit gar nicht möglich die Daytrading -Verluste und Kosten von den übrigen zu trennen.

Zu Zf. 4.3 Absatz 2

Diese Anforderung geht an der Wirklichkeit vorbei. Vielleicht ist dies dem kontoführenden Institut auf Grund der bei der Kontenüberwachung eingesetzten Software möglich. Der Anlagevermittler, der Daytrading-Programme oder -Konten vermittelt, ist gar nicht in der Lage, diese Kontrolle zu leisten. Auch ein Betreiber eines Centers kann dies nicht leisten. Er müsste dann gleichzeitig permanent hinter allen Kunden stehen und feststellen, ob die Verlustbedingungen erfüllt sind.

Wen trifft die Pflicht, wenn das kontoführende Institut im Ausland sitzt. Soweit die Warnhinweise nicht automatisch durch das Handelsprogramm auf dem Bildschirm ausgelöst werden, ist die Anforderung praktisch nicht durchführbar. Gerade die Schnelligkeit eines solchen Handels macht eine Durchführung unmöglich. Eine derartige Pflicht könnte bestenfalls noch zum Tagesende erfüllt werden, wenn sämtliche Buchungen vorliegen. Dies bedingt, dass der Centerbetreiber als Anlagevermittler selbst Zugang zu den Kundenkonten und Abrechnungen hat.

Es ist weiterhin unklar, wie Verluste definiert werden. Ist dies eine Equity-Abrechnung oder sind nur realisierte Verluste maßgebend. Auch beim Daytrading können sich kurzfristig erhebliche Buchverluste aufbauen. Im Terminhandel wird dies vom kontenführenden Institut selbst überwacht, um auch untertägig in kritischen Fällen Margin Calls herausschicken zu können.

In der Praxis eines kontenführenden Institutes wird bei ca. 2/3 Verlust ein Handelsstop verhängt. Der Kunde darf nur weiterhandeln, wenn das Konto dann wieder auf die ursprüngliche Mindesthandelssumme aufgestockt wird. Will oder kann der Kunde dies nicht, dann wird das Konto aufgelöst und der Restbetrag ausbezahlt.

Man sollte deshalb die einzelnen Sicherungsmechanismen den kontoführenden Instituten überlassen und sie nicht auf Details wie vorgesehen festlegen.

Gleichzeitig muss klargestellt werden, wen die Verpflichtung zu derartigen Sicherungsmechanismen trifft. Dies kann sicherlich nicht der Anlagevermittler sein, der keinen Zugriff auf das Konto hat und bei einer Verlagerung des Handels nach Zuhause auch keinen Zugriff auf den Kunden mehr hat.

Hier ist der Entwurf im Hinblick auf die Realität und Machbarkeit nachzubessern. Es besteht hierzu noch Diskussionsbedarf.

Zu Zf. 5.1 Kreditgewährung

Kein Problem.

Soweit die Kunden das aktuelle Handeln nach Hause verlagern, ist der Absatz nicht anwendbar.

Zu Zf. 5.2. Technische Rahmenbedingungen

Kein Problem.

Soweit der Kunde sein Handeln nach Hause verlegt hat, ist auch dieses Szenario für das Daytrading Center nicht existent. Es ist Sache des kontenführenden Institutes andere Zugänge zu ermöglichen. Dies ist aber ein allgemeines Problem der Direktbanken und -broker und kein Daytrading-spezifisches Problem.

Frankfurt, den 16.10.2000