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Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als Versicherungsvermittler DS 13/9721 Stellungnahme des Verbandes der Finanzdienstleistungsinstitute e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als Versicherungsvermittler sowie zur Einrichtung eines Beirates beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Nachdem durch die 6. Kreditwesengesetz-Novelle der Teil des Vermittlungsgewerbes, der sich mit der Vermittlung von Finanzinstrumenten befasst, der Erlaubnispflicht und der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz unterstellt wurde, soll mit diesem Gesetzentwurf auch die bestehende Regulierungslücke für den sogenannten grauen Kapitalmarkt geschlossen werden. Hierbei werden die verbleibenden Finanzprodukte des § 34c GewO erfasst. Nur die Immobilien verbleiben im Anwendungsbereich des § 34c GewO. Auf Grund der Verzahnung der Versicherungsvermittlung mit der Vermittlung von sonstigen Finanzprodukten bezieht der Entwurf auch gleich die Versicherungsvermittlung ein. Mit dem Gesetzentwurf wird versucht, das gegenwärtige Regulierungsgefälle zu beseitigen. Der Hauptgrund ist wohl der Verbraucherschutz. Eine weiterer Grund dürfte aber auch die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen sein, die dieses Gefälle bewirkt. Die Begründung des Entwurfes (A 1 c) führt zu Recht aus, dass zwischen der Vermittlung von Finanzinstrumenten und der Vermittlung von anderen Finanzanlagen, Darlehen und Versicherungen kein qualitativer Unterschied bestehe. Gleichwohl bestünden, würde der Entwurf Gesetz, gravierende Unterschiede in der Regulierung der beiden Bereiche. Dadurch werden weder ein vergleichbarer Verbraucherschutz erreicht noch Wettbewerbsverzerrungen beseitigt. Falls der vorliegende Entwurf den Anforderungen an einen wirksamen Verbraucherschutz gerecht wird, ist die gegenwärtige Regulierung der Vermittlung von Finanzinstrumenten überdimensioniert und aus volkswirtschaftlicher Sicht insoweit schädlich. Andernfalls verwirklicht der Entwurf keinen angemessenen Verbraucherschutz. Terminologie Der Entwurf führt in § 1 die Begriffe Finanzdienstleistungsvermittlung und Finanzdienstleistungsvermittler ein. Der Begriff "Finanzdienstleistung" ist andererseits schon durch das Kreditwesengesetz für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1a belegt. Für Laien wird die Differenzierung zwischen den beiden Gesetzen völlig undurchschaubar. Die Terminologie ist irreführend. Im Rahmen einer Europäisierung und Globalisierung von Dienstleistungen ist diese Begriffsnähe bei unterschiedlichen Regelungsobjekten und unterschiedlicher Regelungsdichte auch ausländischen Interessenten nicht zuzumuten. Nur noch den auf diese beiden Rechtsgebiete spezialisierten Fachleuten dürfte die Terminologie verständlich sein, und dies nur unter der Voraussetzung, dass in diesen Kreisen die subtilen Terminologieunterschiede in mündlichen und schriftlichen Äusserungen auch eisern durchgehalten werden. Die terminologische Eindeutigkeit geht dann auf Kosten der sprachlichen Verständlichkeit. Unternehmen und natürliche Personen Der Gesetzentwurf definiert in Art. 1 § 1 und in Art 3 § 104a, wer Vermittler ist. In § 1 werden aus dem Anwendungsbereich die Vermittlungstätigkeit der Institute und Unternehmen ausgenommen, soweit sie für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen. Diese beiden Vorschriften folgen der üblichen Gesetzgebungstechnik und -formulierung, die prinzipiell nicht zwischen Unternehmen unterscheidet, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden. Art. 1 § 2 und Art. 3 § 104 b sehen als Voraussetzung der Tätigkeit eine Registrierung bei einer Registrierungsstelle vor. Die Registrierung ist Erlaubnisersatz. Die Registrierungspflicht trifft jedoch nicht die jeweiligen Personen als Träger des Vermittlungsunternehmen, sondern nur natürliche Personen. So versteht jedenfalls der Verband diese Regelungen. Dieser tatsächliche oder scheinbare Widerspruch hat Folgen für die Kompetenzen der Registrierungsstellen und der Aufsichtsämter und bei der Sanktionierung von ordnungswidrigem Handeln. Juristische Personen sind für die Registrierungsstellen und Aufsichtsämter nur über die Geschäftsführer oder Geschäftsleiter, die selbst vermitteln oder im Rahmen der Geschäftsverteilung für die Leitung der Vermittlung zuständig sind, greifbar. Die juristische Person und die übrigen Geschäftsführer können nicht verantwortlich gemacht werden. Eine analoge Anwendung oder eine Auslegung über den möglichen Wortsinn hinaus ist im Recht der Ordnungswidrigkeiten aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Untersagungsbescheide können nur an diese Personen gerichtet werden, nicht jedoch an die juristische Person oder Gesellschaft als Unternehmensträger. Bei den Personengesellschaften deckt sich diese Anknüpfung im übrigen teilweise mit der Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen für die Regelung des KWG, die ebenfalls als Erlaubnisträger jeden einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als Unternehmensträger ansieht. Dies führt schon im Kreditwesengesetz zu einer Reihe von Problemen und Hilfskonstruktionen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, um doch des Unternehmens und seines Trägers habhaft zu werden, die eigentlich die Regelungsadressaten sind. Allerdings gilt dort nicht die Beschränkung auf die mit den erlaubnispflichtigen Geschäften als solchen befassten Geschäftsleiter. In Art. 1 § 2 Abs. 2 Zf. 3 und Art. 3 § 104 b Zf. 3 u.a. ist vorgesehen, dass der selbständige Vermittler eine geeignete Haftpflichtversicherung nachweisen muss. Der abhängige registrierungspflichtige Vermittler muss nur nachweisen, dass das Unternehmen, für das er tätig ist, für ihn haftet. Dies ist nach § 278 BGB immer der Fall. Da das Unternehmen bei einer juristischen Person selbst nicht registrierungspflichtig ist, ist seine Kapitalausstattung gleichgültig. Der Gesetzentwurf sieht dort keine Kapitalausstattung vor. Die Registrierung könnte demnach nicht mangels Kapitalausstattung des Haftungsübernehmers zurückgewiesen werden. Die Registrierungsstelle müsste sich dann wieder mit solchen zweifelhaften Hilfskonstruktionen behelfen, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Bereich des Kreditwesengesetz bemüht, indem es die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter in Frage zieht. Der Vorschlag einer Europäischen Richtlinie über Versicherungsvermittlung geht von einer Regelung des Unternehmens und seiner Träger, d.h. bei juristischen Personen, eben dieser Person aus. Siehe Art. 2 Zf. 8 lit. b): "bei Vermittlern, die juristische Personen sind..." sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 2 Unterabsatz 2. Es wird daher vorgeschlagen, den Unternehmensträger registrierungspflichtig zu machen und bei den persönlichen Voraussetzungen für eine Registrierung, die naturgemäss an natürliche Personen anknüpfen, auf die jeweiligen Verantwortlichen abzustellen. Dies entspricht der in Deutschland üblichen Regelungstechnik. Bei Personengesellschaften sollte klar gestellt werden, dass die Gesellschaft selbst registrierungspflichtig ist. Registrierung abhängig Beschäftigter Der Entwurf führt eine Registrierungspflicht für abhängig Beschäftigte ein. Insoweit weicht er grundsätzlich von den bisherigen Aufsichts- und Regulierungsmodellen in Deutschland ab, die eine Beaufsichtigung und Regulierung auf Unternehmen, d.h. u.a. auf die selbständig tätigen Personen beschränken, die ihrerseits für ihre angestellten Mitarbeiter verantwortlich sind. Demgegenüber orientiert sich der Entwurf an Anglo-Amerikanischem (Registration) oder auch Französischem (Démarchage) Vorbild. Andererseits werden teilweise die alten Regelungskonzepte in dieses Registrierungsverfahren übernommen. Nach unserer Auffassung ist das Konzept nicht ausreichend durchdacht. Der Richtlinienvorschlag überlässt es den einzelnen Staaten, ob sie das Registrierungskonzept auf abhängig Beschäftigte ausdehnen wollen oder nicht. Die Regelung des Richtlinienvorschlags richtet sich den Formulierungen und dem Gehalt nach an den selbständig tätigen Vermittler bzw. an die Unternehmen. Der Gesetzentwurf, der eine eigenständige Registrierung für die abhängig Beschäftigten vorsieht, führt zu Konflikten mit dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes. Die Abgrenzung zu der Regelung des Kreditwesengesetzes in § 1 des Gesetzentwurfes ist nicht gelungen. Der Entwurf bezieht "sonstige Finanzanlagen" in seinen Anwendungsbereich ein. Diese werden nicht näher definiert. Dieser Begriff dient wohl als Auffangbegriff und umfasst damit dann auch alle vom Kreditwesengesetz erfassten Finanzinstrumente. Dies folgt aus dem Halbsatz des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Entwurfes: "soweit das Unternehmen nicht nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen dazu befugt ist......". Die vom Kreditwesengesetz erfassten "Unternehmen" werden aus dem Anwendungsbereich des Entwurfes ausgenommen. Offen bleibt die Behandlung der in Finanzdienstleistungsinstituten des Kreditwesengesetzes tätigen abhängigen Vermittler, Leitungspersonen usw. Ihre Tätigkeit wird den Kreditwesengesetz-Instituten nicht nach § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz zugerechnet. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Alle abhängig beschäftigten Vermittler eines Institutes müssten sich noch nach dem neuen Gesetz registrieren lassen. Dies ist wohl nicht gewollt. Deshalb sollten auch sie ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes herausgenommen werden. Derartige Auslegungsprobleme ziehen sich durch den ganzen Entwurf. Der abhängige Finanzdienstleistungsvermittler ist weder "Handelsvertreter" noch "Handelsmakler" im Sinne des Handelsrechts. Ihn treffen demnach keine Pflichten zur Offenlegung. Die Regelung für Ersatzpersonen im Todesfall eines Vermittlers treffen auf den abhängigen Vermittler nicht zu. Der abhängige Finanzdienstleistungsvermittler hat der Registrierungsstelle oder dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen möglicherweise Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Diese Unterlagen unterliegen jedoch normalerweise der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen darf einen abhängigen Finanzdienstleistungsvermittler prüfen. Wie soll dies geschehen? Kann der Finanzdienstleistungsvermittler, der von einem ausländischen Unternehmer abhängig ist, im Inland eine Repräsentanz eröffnen? Ist er dann im Ausland abhängig, im Inland selbständig? Wenn ein abhängig Beschäftigter ohne Registrierung Finanzdienstleistungsvermittlung betreibt, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegen den Arbeitgeber oder nur gegen den abhängigen Vermittler vorgehen? Diese Auslegungsprobleme sollten nicht erst die Gerichte klären müssen, sondern durch klare Regelungen des Anwendungsbereiches einzelner Vorschriften und der Zurechnung der Tätigkeit abhängiger Vermittler an den Arbeitgeber vermieden werden. Diese Problematik ist eng verknüpft mit der mangelnden Registrierungspflicht für Unternehmen bzw. deren Träger. Eigenplatzierung, Konzernvorbehalt In Zusammenhang mit der Registrierungspflicht der abhängig Beschäftigten und der mangelnden Registrierung von juristischen Personen steht ein weiteres Problem. Der Begriff der Vermittlung hatte bisher eine klare rechtliche Kontur. Vermittlung setzte bisher voraus, dass drei Parteien rechtlich an der Transaktion beteiligt sind, nämlich die Parteien der Transaktion selbst sowie der Vermittler, der zu einer dieser Parteien oder zu beiden Parteien in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis im weiteren Sinne steht. Die Eigenplatzierung galt bisher nicht als Vermittlung. Wenn also ein Unternehmen bzw. eine Gesellschaft ihre Anteile durch eigene angestellte Mitarbeiter vertreibt, wird dies weder von § 34c GewO noch vom Kreditwesengesetz erfasst. Ähnliches gilt für die Tätigkeit innerhalb eines Konzerns. Das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz nehmen die an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Vermittlung) innerhalb eines Konzerns ebenfalls von der Erlaubnispflicht aus. Nach Stimmen in der Literatur gilt dies auch für solche Fälle, in denen der Vermittler seine Tätigkeit auf Grund eines Besorgungsverhältnisses zu dem mit ihm verbundenen Unternehmen erbringt. Dies würde insbesondere die Fälle der erweiterten Eigenplatzierung betreffen, in denen ein Unternehmen die Platzierung eigener Anteile auf ein verbundenes Unternehmen auslagert. Diese Fälle werden vom Gesetzentwurf ausdrücklich nicht angesprochen. Wenn dieses neue Gesetz jedoch auch als Auffangbecken für eine Regulierung aller Ausnahmetatbestände des Kreditwesengesetz (hiervon ausgenommen wiederum die Fälle des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz) konzipiert ist, würden sämtliche Eigen- und Konzernplatzierungen über die Registrierungspflicht bestimmter Geschäftsleiter und der abhängig Beschäftigten mit in den Geltungsbereich einbezogen. Denn diese abhängig Beschäftigten vermitteln an ihr Unternehmen. Damit wird aber der bisher klar konturierte juristische Begriff aufgeweicht in einen wirtschaftlichen oder typologischen Vermittlungsbegriff, der neue Abgrenzungsschwierigkeiten aufwirft. Die Konzernausnahmen haben die Verfasser des Entwurfes wohl übersehen. Der Entwurf sollte sich mit den genannten Fragen ausdrücklich auseinandersetzen. Nach diesseitiger Auffassung sollte der Gesetzentwurf sich auf die Anlagegegenstände (einschliesslich Versicherungen) beschränken, die nicht grundsätzlich in den Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes fallen. Er sollte nicht als generalklauselartiges Auffangbecken dienen. Die Abgrenzung sollte nicht an der Erlaubniserteilung nach § 32 Kreditwesengesetz, sondern an den Vermittlungsgegenständen ansetzen. Sie sollte demnach lauten: "Dieses Gesetz ist nicht auf die Vermittlung von Finanzinstrumenten im Sinne des Kreditwesengesetz anzuwenden." Falls sich ein Bedürfnis für die Regulierung von Ausnahmen des Kreditwesengesetzes ergäbe, wären diese dort zu erfassen. Strebt der Entwurf aber eine umfassende Regelung der Vermittlungstätigkeit an, ist es sinnvoll nicht nach den Vermittlungsgegenständen abzugrenzen, sondern die Vermittlung auch von Finanzinstrumenten aus dem Kreditwesengesetz herauszunehmen und insgesamt in dem neuen Vermittlungsgesetz zu regeln. Dies ist die bessere Lösung, da sie Wettbewerbsverzerrungen vermeidet und geeignet ist, die bestehende Überregulierung nach Kreditwesengesetz abzubauen. Zuverlässigkeit Der Gesetzentwurf setzt für die Registrierung die Zuverlässigkeit des Vermittlers voraus. Der Gesetzestext sagt nichts darüber aus, wie die Zuverlässigkeit nachzuweisen ist bzw. welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind. Die Begründung nennt das Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Der Gesetzentwurf geht nicht so weit wie das Kreditwesengesetz. Es bleibt abzuwarten, ob die zur Detailregelung zu erlassende Rechtsverordnung die gleiche Verfahrensweise wie nach der Anzeigenverordnung vorschreiben wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die dortige Verfahrensweise nach diesseitiger Auffassung teilweise gesetzwidrig ist. Das Formular zur sogenannten Straffreiheitserklärung erzwingt Auskünfte von dem Antragsteller, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift gegeben werden müssen, nicht jedoch durch eine Verordnung statuiert werden können. Korrekte Regelungen finden sich z.B. im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz bei der Anmeldung eines Vorstandes bzw. Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister. Der Antragsteller nach Kreditwesengesetz hat kein Führungszeugnis einzureichen. Vielmehr besorgt sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen selbst eine Auskunft des Bundeszentralregisters. Da es selbst jedoch keinen Anspruch auf eine unbeschränkte Auskunft hat, wird die Auskunft durch das Finanzministerium eingeholt, das als oberste Bundesbehörde hierzu berechtigt ist. Das Ergebnis der Auskunft wird dann an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weitergegeben. Auch diese Praxis ist nach diesseitiger Auffassung rechtswidrig, da es der Umgehung der Auskunftsbeschränkungen des Gesetzes dient. Bei der Regelung des Gesetzentwurfes sollte also die Vorlage eines Führungszeugnisses durch den Antragsteller genügen. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil auch in den anderen Ländern Verfehlungen nur für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit berücksichtigt werden. Vermittlung nach § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz Der Gesetzentwurf nimmt die Vermittler von der Registrierungspflicht aus, soweit ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz dem Haftungsübernehmer zugerechnet wird. Diese Haftungsübernahme bezieht sich nur auf die Vermittlung von Finanzinstrumenten. In allen sonstigen Fällen greift sie nicht. Für die Gegenstände des vorliegenden Gesetzentwurfes gibt es im Rahmen des § 4 funktional vergleichbare Ausnahmen für die Vermittler im Rahmen von Geschäften von Kreditinstituten und nebenberuflichen Bausparkassenvermittlern. Allerdings weichen diese in ihrer Ausgestaltung ab, so dass sie die vom Kreditwesengesetz im Rahmen der Subsidiarität der staatlichen Aufsicht erstrebten Verwaltungsvereinfachung zunichte machen. Die Registrierungsstelle ist zwar als eine Art der Selbstverwaltungskörperschaft mit Ausübung öffentlicher Aufgaben ausgestaltet. Doch ist auch sie in eine abgestufte Aufsicht und in das Verwaltungsverfahrensgesetz und den Verwaltungsrechtsweg mit den dadurch einhergehenden Kosten eingebunden. Auch hier spricht alles für eine einheitliche durchgängige Regelung der Vermittlungstätigkeit. Erwerb von Fertigkeiten Der Entwurf geht von fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten eines Finanzdienstleistungsvermittlers aus. Fachliche Kenntnisse kann man sich durch einen in der Vorschrift genannten anerkannten Abschluss erwerben. Fertigkeiten lassen sich jedoch nur in der Praxis erwerben. Da auch für die abhängige Finanzdienstleistungsvermittlung eine Registrierung vorgeschrieben ist, gibt es nach dem Entwurf keine Anlernzeit. Diese Problematik hat der Verfasser des Entwurfes nicht bedacht. Es gibt mehrere Möglichkeiten einer Regelung. Wird die Registrierung für abhängige Vermittler gestrichen, entfällt das Problem. Andernfalls ist eine Anlernzeit ohne Registrierung unter der Aufsicht eines registrierten Vermittlers denkbar oder aber die Schaffung einer eigenen Registrierungskategorie für "auszubildende" Vermittler. Nachweisvermittler Es ist zu begrüssen, dass der Entwurf Nachweisvermittler aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Zum Schutze der Verbraucher ist eine Regulierung der Nachweisvermittler nicht notwendig. Der notwendige Schutz setzt bei der Vermittlung von Transaktionen ein. Insoweit besteht ein Gefälle zu den unter dem Kreditwesengesetz regulierten Finanzdienstleistungsinstituten. Der vorliegende Gesetzentwurf sollte Anlass sein, auch die Nachweisvermittler im Kreditwesengesetz- Bereich aus der Regulierung herauszunehmen. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie schreibt die Regulierung der Nachweisvermittlung nicht vor. Die 6. KWG-Novelle hatte die Erlaubnispflicht unkritisch aus der Regelung des § 34c GewO übernommen. Darlehen Art. 1 § 1 Abs. 1 Zf.1 des Entwurfes bezieht die Vermittlung von Darlehen in den Anwendungsbereich des Gesetzes ein. In der Begründung (Besonderer Teil zu § 1) heisst es hierzu, dass auch Bankeinlagen als Darlehen zu qualifizieren seien. Auch der Vermittler von Termingeldeinlagen sei deshalb registrierungspflichtig. Auch hier herrscht eine terminologische Verwirrung. Das Kreditwesengesetz schreibt eine Erlaubnis für die Vermittlung Einlagen an Drittstaateninstitute vor. Man sollte aus diesen Gründen zwischen Darlehen und Einlagen unterscheiden. Will der Gesetzgeber auch die Einlagenvermittlung regulieren, so sollte dies ausdrücklich und nicht durch einen Hinweis in der Begründung geschehen. Wo das Bedürfnis für eine solche Regulierung der Einlagenvermittlung über den Bereich des im Kreditwesengesetz erfassten Bereiches hinaus liegen soll, ist nicht erkennbar. Der Bankkunde muss in diesem Bereich nicht geschützt werden. Dies wird auch dadurch belegt, dass Art. 1 § 4 Abs. 1 Zf. 2 die Darlehens- und Einlagenvermittler im Rahmen der Geschäfte eines zugelassenen Kreditinstitutes von der Registrierungspflicht ausnimmt. Gleichwohl wird eine Nachweispflicht über die fachlichen Kenntnisse des Vermittlers gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen begründet. Nicht klar ist, wer diesen Nachweis erbringen muss, das Kreditinstitut oder der Vermittler. Weiterhin sagt der Entwurf nichts darüber aus, welche Befugnisse diese Aufsichtsämter gegenüber dem Vermittler haben. Dieses insoweit unklare Verfahren kompliziert die Regulierungslandschaft noch weiter, indem sie Fälle, für die eine Registrierung für nicht notwendig erachtet wird, dennoch in einem Teilbereich der direkten Aufsicht der Aufsichtsämter zuweist, während im Kernbereich die Aufsicht vergleichbarer Personenkreise den Instituten überlassen werden. Diese Vorschrift ist wohl der Versuch, angestellte Mitarbeiter der Kreditinstitute aus der Registrierung auszunehmen und für selbständige Vermittler eine dem § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz vergleichbare Regelung zu schaffen. Dann sollte man diese Personenkreise jedoch ganz aus der Regelung dieses Gesetzes ausnehmen und diese Materie dem Kreditwesengesetz überlassen. Es macht auch keinen Sinn, dass bei der Vermittlung von Versicherungen für Kreditinstitute zusätzlich noch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen eingeschaltet wird. Damit hätten die Institute sich mit vier Aufsichtsbehörden auseinanderzusetzen (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Bundesbank, Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen). Anteile von Kapitalanlagegesellschaften Anteile, die von Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, sowie ausländische Investmentanteile sind Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetz. Vermittler, die ausschliesslich Anteile von Kapitalanlagegesellschaften sowie beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen registrierte Anteile an ausländischen Investmentfonds vermitteln, ohne die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder solcher Anteile zu verschaffen, sind von der Erlaubnispflicht des Kreditwesengesetzes ausdrücklich ausgenommen. Der Grund hierfür war, dass der Gesetzgeber der 6. Kreditwesengesetz-Novelle für eine Erlaubnispflicht bzw. Regulierung keine Notwendigkeit sah, da die Prospektregelung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandsinvestmentgesetzes zum Schutze der Anleger ausreichend sei. Mit diesem Gesetzentwurf sollen diese Vermittler der Registrierungspflicht unterworfen werden. Man sucht in der Begründung des Entwurfes vergebens nach Hinweisen darauf, dass der Anlegerschutz in Abweichung von der bisherigen Auffassung des Gesetzgebers doch eine verstärkte Regulierung notwendig macht. Wenn dem so wäre, ist aber die Frage zu stellen, warum diese Vermittler nicht über das Kreditwesengesetz reguliert werden, das prinzipiell für diesen Personenkreis zuständig ist. In Art. 1 § 4 Abs. 1 Zf. 3 des Gesetzentwurfes werden zugelassene Versicherungsvermittler, die von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteile vermitteln, von der Pflicht zur Registrierung als Finanzdienstleistungsvermittler ausgenommen. Unklar ist in diesem Zusammenhang der Begriff "zugelassener" Versicherungsvermittler. Ist damit der nach Art. 3 § 104 b des Gesetzentwurfs registrierte Versicherungsvermittler oder sind damit auch die Versicherungsvermittler gemeint, die nach Art. 3 § 104 d des Gesetzentwurfes von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Die Begründung scheint auf die Registrierung abzustellen. Wenn dies tatsächlich so gewollt ist, sollte die Vorschrift auf die nach § 104 b VAG registrierten Versicherungsvermittler verweisen und das Wort "zugelassen", das zu abweichenden Interpretationen Anlass geben könnte, nicht zu verwenden. Die Vorschrift leidet noch an einem anderen Mangel. Sie dürfte gegen höherrangiges Europäisches Recht verstossen. Sie diskriminiert Investmentanteile, die in anderen Ländern der EG ausgegeben werden gegenüber den von KAGs ausgegebenen Anteilen. Die Ausnahmevorschrift müsste um diese Kategorie Anteile erweitert werden. Kundengelder Der Entwurf sieht vor, dass die Vermittler befugt sind, Kundengelder entgegenzunehmen, die dann auf Treuhandkonten zu verwahren sind. Diese Regelung ist dem §34 a WpHG nachgebildet. Sie gibt Anlass, die Befugnisse von Vermittlern und ihre Voraussetzungen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf und im Kreditwesengesetz zu vergleichen. Der Vermittler nach dem Gesetzentwurf muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben und bedarf einer Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus gibt es keinerlei Kapitalanforderungen an ihn. Nach dem Entwurf ist er befugt, Kundengelder entgegenzunehmen und zu verwahren. Der Vermittler nach Kreditwesengesetz ohne die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeld zu verschaffen, muss ein Mindesteigenkapital von Euro 50.000 vorweisen. Wenn er die Befugnis zum Zugriff auf Kundengelder haben will, muss er ein Mindesteigenkapital von Euro 125.000 aufweisen. Darüber hinaus unterliegt er den Kapitalisierungsvorschriften des § 10 Kreditwesengesetz in Verbindung mit dem Grundsatz I. Der Vermittler nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist keinen regulären Melde- und Prüfungspflichten unterworfen. Der Vermittler nach Kreditwesengesetz muss vierteljährlich seine Vermögensverhältnisse darlegen (Monatsmeldungen) und wird jährlich wie eine grosse Kapitalgesellschaft geprüft. Allerdings sieht der Richtlinienvorschlag der Kommission für Versicherungsvermittler eine Haftpflichtversicherung für die Versicherungsvermittler in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro Deckungssumme vor. Dies übersteigt nun im Betrag wiederum bei weitem die Kapitalanforderungen der Wertpapierrichtlinie und des Kreditwesengesetzes, auch bei der dort möglichen Kapitalersatzversicherung, die sich auf eine Deckungssumme von Euro 50.000 beläuft. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Vermittler kein Kundengeld entgegennehmen dürfen. Eine grössere Diskrepanz bei der Umsetzung des Kapitalmarkt- und Anleger- bzw. Verbraucherschutzes könnte man sich nur mit Mühe vorstellen. Der Gesetzgeber muss sich entscheiden, ob die Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfes zum Schutz der Anleger bzw. Verbraucher ausreichen. Dann ist aber die aus dieser Sicht resultierende Überregulierung der Vermittler nach Kreditwesengesetz nicht zu rechtfertigen. Es scheint, dass auch auf EG-Ebene die Richtlinien und Richtlinienvorschläge im Bereich der Finanzdienstleistungen einerseits und Versicherungsdienstleistungen andererseits nicht auf einander abgestimmt werden, obwohl sie vergleichbare Problembereiche ansprechen. Aus diesseitiger Sicht sind die Regelungen des Gesetzentwurfes prinzipiell ausreichend. Die Überregulierung des Kreditwesengesetzes ist abzubauen und die Regulierung der Vermittler von Finanzinstrumenten dem Gesetzentwurf anzupassen. Zusammenarbeitsverbot, Ausweispflicht (§ 5 Gesetzentwurf), Zivilrechtliche Auswirkungen Der Gesetzentwurf sieht ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen einerseits und solchen Vermittlern vor, die nach dem Gesetzentwurf nicht zur Vermittlung befugt sind. Das Kreditwesengesetz kennt ein solches ausdrückliches Verbot für die nach dem Kreditwesengesetz tätigen Vermittler nicht. Dort würden Missstände wahrscheinlich über das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Kreditinstitute gelöst. Der Begriff der Zusammenarbeit ist unklar. Die Gesetzesbegründung gibt über die Vorstellungen der Verfasser des Entwurfes keinen Aufschluss. Der Begriff "Zusammenarbeit" beinhaltet wohl mehr als Gelegenheitsvermittlung an ein Kreditinstitut und an Versicherungsunternehmen. Es liesse sich daher argumentieren, dass nur Handelsvertreter-Vermittler und angestellte Vermittler betroffen sind, weil Handelsmakler per se nur Gelegenheitsvermittler sind. Man könnte sogar die Auffassung vertreten, dass auch die Vertreter nicht erfasst würden, die keinen Vermittlungsvertrag mit dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen, sondern mit dem Anleger abschliessen, nicht von der Vorschrift erfasst werden. Eindeutig ist der Gesetzentwurf jedoch auf Grund eines Umkehrschlusses, dass ein Nichtinstitut, z.B. Gesellschaften, die ihre Anteile über Vermittler vermarkten wollen, nicht von dem Verbot betroffen ist. Dieses Verbot wird auch im Zivilrecht die Debatte aufwerfen, ob Verträge, die gegen dieses Verbot verstossen, nach § 134 BGB wegen Gesetzesverstosses nichtig sind oder ob es sich nur um eine gewerberechtliche Vorschrift handelt, die die zivilrechtliche Gültigkeit der Verträge unberührt lässt. Da das Verbot zur Zusammenarbeit nur einen Ausschnitt der möglichen Partner einer Zusammenarbeit erfasst, spricht mehr für die Auslegung, die die zivilrechtliche Geltung der Verträge unberührt lässt. Dies ist auch schon deshalb wünschenswert, um dem Anleger oder Kunden die Haftung des Kreditinstitutes bzw. Versicherungsunternehmens als Geschäftsherrn über § 278 BGB zu erhalten. Es fragt sich, ob das System der unterschiedlichen schriftlichen Bestätigungen und Ausweise noch zeitgemäss ist. Das Kreditwesengesetz kennt eine derartige den französischen démarchage-Vorschriften entlehnten Regelung zu Recht nicht. Sie versagt in all den Vermittlungsfällen, in denen der Vermittler mit dem Kunden keinen physischen Kontakt hat. Das Zusammenarbeitsverbot gilt nicht für die Fälle, in denen der Vermittler nicht registrierungspflichtig ist. Der Gesetzentwurf sieht hier keine Miniregistrierung oder Bestätigung vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen werden allenfalls in den Fällen ihrer eigenen Angestellten bzw. etwaiger Mitarbeiter nach § 2 Abs. 10 KWG beurteilen können, ob tatsächlich der Ausnahmetatbestand einer zulässigen Vermittlung ohne Registrierung oder Bestätigung durch die Registrierungsstelle vorliegt. Da diese Unternehmen jedoch kaum die Verantwortung für eine möglicherweise ordnungswidrige Entscheidung von Zweifelsfragen übernehmen werden, ist es notwendig im Gesetz das Verfahren einer Ausnahmebestätigung durch die Registrierungsstelle vorzusehen, ähnlich der Regelung des § 4 Kreditwesengesetz. Andernfalls wird diese Ausnahmevorschrift wahrscheinlich in der Praxis ein Schattendasein führen oder aber Anlass zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten geben. Bisher ist als alleiniger Ausweg die freiwillige Registrierung nach § 4 Absatz 4 allerdings mit der Konsequenz der Erfüllung aller Voraussetzungen gegeben. Im Falle der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Zf. 1 hat der Vermittler, obwohl er zulässigerweise tätig wird, keine Möglichkeit dem Kunden einen Ausweis oder eine Bestätigung vorzulegen. Das Ausweissystem weist hier ebenso wie bei mangelndem physischen Kontakt eine Lücke auf. Es ist deshalb zu überlegen, ob das Verfahren der Ausstellung von Ausweisen und Bestätigungen sowie deren Vorlage nicht gestrichen und durch eine Liste, die in den elektronischen Medien veröffentlicht wird, ersetzt werden kann. Dieses Verfahren wird informell auch heute schon durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für die Offenlegung der Kreditwesengesetz-Erlaubnisse praktiziert. Es könnten damit auch praktisch viele Auskunftsanfragen an die Registrierungsstelle vermieden und somit Arbeitskapazitäten eingespart werden. Diese Veröffentlichung könnte ähnlich wie eine Handelsregistereintragung formalisiert werden. Repräsentanzen und Zweigstellen (§ 6 ) Weder der Entwurfstext noch die Begründung geben eine Definition der "Repräsentanz" oder Zweigstelle eines Vermittlers. Es wird wohl der Begriffsinhalt nach Kreditwesengesetz zu Grunde gelegt. Diese Begriffe waren in diesem Gesetz vor Inkrafttreten der Kreditwesengesetz-Novelle einigermassen verständlich durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ausgeformt. Nach Inkrafttreten der Kreditwesengesetz-Novelle mit der Einführung der Erlaubnispflicht für die Vermittlungstätigkeit ist auch die Gültigkeit der alten Begriffsinhalte nicht mehr sicher. Während die reine Vermittlungstätigkeit, ohne Entgegennahme von Kundengeldern oder -wertpapieren nach altem Recht, als erlaubnisfreie Tätigkeit auch einer Repräsentanz angesehen wurde, ist dies nach neuem Recht sicherlich nicht mehr möglich. Man wird die Tätigkeit einer Repräsentanz auch im Rahmen dieses Gesetzentwurfes auf die Sammlung allgemeiner Wirtschaftsinformationen beschränken müssen. Im Gegensatz zum Kreditwesengesetz wird diese Repräsentanz auch die Nachweisvermittlung durch Vermittlung des Kunden generell an das Stammhaus betreiben dürfen. Dann ist aber auch eine Registrierung nicht angebracht. Die Regelung, die eine Registrierung der Repräsentanz im Gegensatz zur erlaubnisfreien Tätigkeit vergleichbarer inländischer Personen verlangt, ist wegen Verstosses gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot gegenüber Unternehmen aus Staaten der EG unzulässig und zu streichen. Soweit die sogenannte Repräsentanz registrierungspflichtige Tätigkeiten im Inland ausübt, ist sie nach der alten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zum Kreditwesengesetz Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle. Keiner der beiden Absätze des § 8 des Entwurfes regelt den Sachverhalt, dass im Heimatstaat des Unternehmens überhaupt keine Regulierung bzw. Aufsicht besteht. Es ist in diesen Fällen unklar, ob die Registrierung ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 notwendig ist oder automatisch erfolgt. Da es sich um eine personenbezogene und nicht um unternehmensbezogene Registrierung handelt, ist wohl letzteres anzunehmen. Allerdings stellt Absatz 2 auf eine unternehmensbezogene Regulierung und Aufsicht im Ausland ab. Ersetzt dort die Regulierung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 des Entwurfes und verweist nur auf die Rechtsfolge der Registrierung? Der Entwurf gibt auf diese Frage keine Anwort. Unklar ist auch die Regelung der für die Zweigstelle tätigen Personen. Müssen sie vom Unternehmen getrennt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 für sich selbst nachweisen und sich ebenfalls registrieren lassen? Ähnliche Fragen tauchen bei der Löschung der Zweigstelle auf. Nicht klar ist, ob die Löschung automatisch den Wegfall der für die Zweigstelle tätigen Personen bedeutet, die die Transaktionen von Drittunternehmen vermittelt haben, wobei unterstellt wird, dass sich diese Personen selbst nichts zu Schulden kommen liessen. Die grenzüberschreitende Tätigkeit und Zweigstellentätigkeit ausländischer Versicherungsvermittler ist im vorliegenden Entwurf überhaupt nicht angesprochen. Insoweit würde dann wohl eine in Kraft befindliche Richtlinie nach der Übergangszeit für die Versicherungsvermittler direkte Geltung in Deutschland beanspruchen. Versicherungsvermittler aus dem Geltungsbereich der Richtlinie müssten sich überhaupt nicht registrieren lassen, sondern nur die Absicht, der Vermittlungstätigkeit in Deutschland aufzunehmen, den Behörden des Herkunftsstaates anzeigen. Versicherungsvermittler von ausserhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie, falls keine anderslautenden zwischenstaatlichen Verträge bestehen, müssten ihrerseits das Registrierungsverfahren durchlaufen. Registrierungsstelle (Art. 1 § 7) Bei der Zersplitterung der Verbände im Finanzdienstleistungsbereich und der schwachen Finanzkraft vieler Verbände, ist es sehr fraglich, dass ein gemeinsamer Rechtsträger geschaffen werden kann. Es ist auch sehr zweifelhaft, ob der Verband oder die Verbände, die bisher das Registerverfahren propagiert haben, in der Lage sein werden, bei Beauftragung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einen solchen Rechtsträger zu schaffen. Dies erfordert eine Vorfinanzierung, die von dem Verband oder diesen Verbänden wahrscheinlich nicht zu schaffen ist. Die Durchführung des Gesetzes scheitert möglicherweise an dieser Tatsache. Die Begründung des Gesetzes enthält keinerlei Überlegungen zu einer Kalkulation und der Fähigkeit irgendeines Berufsverbandes, diesen Aufwand vorzufinanzieren. Eine Alternativlösung wie im Fall der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen ist nicht vorgesehen. Gebühren, Auslagenerstattung und Umlagen Die Registrierungsstelle kann den Gebühreneingang dadurch absichern, dass sie die Registrierung, Bestätigung oder Auskunft erst nach Eingang der Gebühr vollzieht bzw. ausstellt. Bei der Erstattung von Auslagen wird dies nicht in jedem Fall möglich sein. Darüber hinaus ist der Fall nicht geregelt, dass sich der Träger der Registrierungsstelle in der Kalkulation irrt und die Gebühren zur Kostendeckung nicht ausreichen. Die Kalkulation ist schon deshalb mit Unwägbarkeiten behaftet, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine Kosten zu 9/10 der Registrierungsstelle weiterbelastet. Dies geschieht jedoch im Nachhinein. Dies rechtfertigt zwar eine Gebührenerhöhung der Registrierungsstelle zur Kostendeckung, aber wohl schwerlich eine Erhöhung zur Abdeckung des Defizits der Vergangenheit durch die erhöhten Gebühren. Es muss demnach eine Umlage auf die registrierten Vermittler vorgesehen werden. Gegenwärtig gibt es hierfür keine gesetzliche Grundlage. Wenn sie denn eingearbeitet würde, müsste auch die Beitreibung geregelt werden. Rechtsbehelfe Das Vorverfahren ist für Entscheidungen der Registrierungsstelle ausgeschlossen. Es erscheint wenig sinnvoll, bei der Vielzahl der Zweifelsfragen im Rahmen einer Registrierung das Widerspruchsverfahren auszuschliessen. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass der Rechtsschutz praktisch letztendlich ganz versagt wird. Es steht dann keine weitere Überprüfung im Verwaltungswege mehr offen. Der Antragsteller ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren angewiesen. Da es sich im Regelfall sachlich darum handelt, die Registrierung im Anfechtungsprozess wegen eines ablehnenden Bescheides zu erzwingen, wird das Verwaltungsgericht in den seltensten Fällen bereit sein, im Eilverfahren vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies bedeutet, dass der rechtssuchende Antragsteller auf das Verfahren in der Hauptsache angewiesen bleibt. Bei der Dauer solcher Verfahren kommt dies praktisch einer Rechtsverweigerung ohne Rechtsschutz gleich, weil sich der erfolglose Antragsteller um eine andere berufliche Einkommensquelle kümmern muss und nicht Jahre lang auf die Entscheidung warten kann. Wenn dann schliesslich die Entscheidung kommt, hat sie für ihn meist nur noch ein theoretisches Interesse. In dem Bereich der Erlaubniserteilung gibt es vielfach keine praktisch wirksame Rechtsweggarantie nach Art. 19 IV GG mehr. Dieser Zustand sollte nicht noch durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens verschärft werden. Will man nicht bei der Registrierungsstelle eine eigene Widerspruchsabteilung aufbauen, kommt nur das jeweilige Aufsichtsamt als Widerspruchsbehörde in Frage. Der Verband hat nicht die Illusion, dass ein derartiges Widerspruchsverfahren ein Gerichtsverfahren annähernd ersetzen könnte. Allerdings können in jenem offensichtliche Rechts- und Verfahrensfehler korrigiert werden. Andernfalls bleibt nur die Gegenvorstellung an die Registrierungsstelle in der Hoffnung, dass diese ihre eigene Ablehnung aufhebt und eine neue fehlerfreie Entscheidung trifft. Dies wird allerdings nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem auch die Registrierungsstelle unterliegt, nicht in allen Fällen möglich sein. Übergangsregelung Die gegenwärtige Regelung ist zu kompliziert und wird eine Fülle von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten auslösen. Die Fristen sind kürzer zu fassen. Im übrigen wird die dann erst im Aufbau befindliche Registrierungsstelle gar nicht in der Lage sein, eine derart komplizierte Regelung durchzuführen. Sie wird schon auf Grund der auf den normalen Betrieb ausgelegten Kapazität nicht in der Lage sein, die Überprüfung der Übergangsfälle angemessen zu bearbeiten. Daran wird auch die Bearbeitung von Neuanträgen leiden. Die einfachere und klarere Übergangsregelung der 6. KWG-Novelle war von dem schon lange existierenden Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen schon nicht in angemessener Zeit zu bewältigen. Das Chaos in der Registrierungsstelle ist geradezu vorprogrammiert. Es sollte statt der im Entwurf gegenwärtig vorgesehenen Regelung ein simpler Bestandsschutz gewährt werden, der auf den Stichtag der ersten Lesung eines überarbeiteten Gesetzentwurfes im Gesetzgebungsverfahren abstellt. Die Fälle, in denen ein auf Grund der Übergangsvorschriften registrierter Vermittler die Vorschriften des Gesetzes nicht erfüllt, sollten über ein Löschungsverfahren gelöst werden. Es sollte auf eine Ergänzungsanzeige der Voraussetzungen im Umfang der Kreditwesengesetz-Novelle verzichtet werden. Nur die Voraussetzungen der Haftpflichtversicherung oder Haftungsübernahme sollten nach einer Übergangszeit nachgewiesen werden. Diese Übergangszeit hängt davon ab, wie schnell die Versicherungsunternehmen diese Versicherung nach Abstimmung mit den Bundesaufsichtsämtern anbieten können. Dies hängt wiederum davon ab, ob und in welchem Umfang die Details in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Verhaltenspflichten (Art. 1 § 12, Art.4 § 48 VVG) Es gibt keine aufsichtsrechtliche Kontrolle oder Prüfung der Erfüllung der Verhaltenspflichten der Vermittler nach diesem Gesetzentwurf. Der Gesetz baut darauf, dass die zivilrechtlichen Ersatzsanktionen ausreichen, um die Einhaltung der Verhaltenspflichten im Regelfall zu gewährleisten. Dies steht ebenfalls in krassem Widerspruch zu der Lösung des Wertpapierhandelsgesetzes. Dies wird darauf hinauslaufen, dass die für diese zuständigen Vermittler zuständigen Aufsichtsämter aus Anlass von Kundenbeschwerden Vermittler prüfen und unter Hinweis auf das Tatbestandsmerkmal der "Zuverlässigkeit" die Registrierungsstelle im Rahmen der Rechtsaufsicht anweisen werden, die Registrierung zu überprüfen. Die Problematik liegt darin, dass es mangels einer formellen Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltensvorschriften kein System abgestufter Sanktionen gibt. Das Fehlen einer verwaltungsrechtlichen Verhaltensaufsicht hat ausserdem die nachteilige Konsequenz, dass die Verhaltensstandards ausschliesslich nachträglich durch Zivilgerichte sowie Ermittlungsbehörden und Strafgerichte festgelegt werden, da der Gesetzgebungsentwurf keine Richtlinienkompetenz einer Behörde oder sonstigen Stelle vorsieht. Diese nachträgliche Ausprägung von Verhaltenspflichten im Einzelnen führt bis zum Erlass von höchstrichterlichen Entscheidungen zu einer Rechtsunsicherheit, die sowohl den Vermittlern wie deren Kunden abträglich ist. Das Gesetz sollte, wenn es denn keine Aufsicht und vernünftigerweise keine Regelprüfungen für die Erfüllung der Verhaltenspflichten vorsieht, eine Befugnis von Aufsichtsämtern zum Erlass von Richtlinien zur Konkretisierung der Verhaltenspflichten im Bezug auf unterschiedliche Tätigkeitsbereiche vorsehen. Zusammenfassung und Rechtspolitische Würdigung In einzelnen Punkten ist der Gesetzentwurf unklar und nicht sachgerecht. Er bedarf insoweit der Überarbeitung. Grundsätzlich setzt er jedoch zu Recht die Regulierung und Aufsichtsdichte niedriger an als die 6. KWG-Novelle. Dieser Leitgedanke, der dem Anleger- und Verbraucherschutz einen hohen Stellenwert einräumt, aber auch das Gewerbe der Vermittler nicht in mittelstandsfeindlicher Weise durch eine Fülle von überzogenen kostenträchtigen Vorschriften erdrosseln will, sollte beibehalten werden. Zwischen dem vorliegenden Gesetzentwurf und dem Richtlinienvorschlag der Kommission für die Regulierung der Versicherungsvermittler einerseits und den Regelungen der Anlage- und Abschlussvermittler und der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie andererseits besteht ein Regelungsgefälle. Die Finanzdienstleister nach Kreditwesengesetz sind deutlich überreguliert. Es sollten die Vermittler aus dem Kreditwesengesetz herausgenommen und auf der Basis des Gesetzentwurfes, allerdings in überarbeiteter Form, einheitlich mit den übrigen Vermittlern reguliert werden. Im Bereich der grenzüberschreitenden Tätigkeit und der Eigenkapitalregelung bedarf es zusätzlich einer Abstimmung der entsprechenden unterschiedlichen Richtlinien. Hierauf sollte die Bundesregierung in Brüssel hinwirken. Geschieht dies nicht, wird es zwei Klassen von Vermittlern sowie Wettbewerbsverzerrungen geben mit der Folge, daß den Vermittlern, die nach dem hier im Entwurf besprochenen Gesetz reguliert werden, ein geringerer Status zugesprochen werden wird. |